FAQ – Prüfungen

Die folgenden Informationen beziehen sich auf den Stand vor dem WiSe 2021/22. Aktuell ist davon auszugehen, dass die Prüfungen im WiSe 2021/22 in Präsenz stattfinden.

Hier beantworten wir euch alle Fragen zu den Themen Prüfungsform und Prüfungsablau in Zeiten von Corona. Das Thema Online-Prüfung haben wir euch in einem extra Block (siehe unten) zusammengefasst.

Allgemeines zu Prüfungen und Prüfungsform

Wenn du dich in Quarantäne befindest und daher nicht an einer Präsenzprüfung teilnehmen kannst, gilt das als entschuldigter Rücktritt, genau wie bei einer Krankmeldung. Bitte melde dich im Quarantänefall sowohl beim / bei der zuständigen Prüfer*in als auch bei der Akademischen Abteilung bei der oder dem zuständigen Sachbearbeiter*in im Prüfungsamt. Als Nachweis gilt das amtliche Dokument (des Gesundheitsamtes), das zur Quarantäne auffordert. 

Die Hochschule versteht unter „Online-Prüfung“, dass schreiben einer schriftlichen Klausur unter Videoüberwachung.

Bereits jetzt können mündliche Online-Prüfungen, Online-Referate oder Hausarbeiten abgeleistet werden.

Andere Hochschulen oder Universitäten verwenden den Begriff „Online-Prüfungen“ möglicherweise anders.

Nein, du wirst automatisch zu den Prüfungen angemeldet, die du im Mai nicht bestanden hast. Hierbei ist es wichtig, dich abzumelden, wenn du die Prüfung im SoSe 21 NICHT wiederholen möchtest.

Anträge für Änderungen der Prüfungsform erfolgen durch Einigung zwischen Studierenden und Dozenten und werden dem individuellen Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Dies wird somit fakultätsspezifisch gelöst. 

Nein, Dozent*innen sind grundsätzlich nicht verpflichtet eine alternative Prüfungsform anzubieten. Liegt ein Härtefall vor, so muss der Prüfer im Rahmen der Härtefallregelung eine Alternative schaffen. Hierfür ist es erforderlich, dass die Studierenden sich beim Prüfer*in bzw. beim Prüfungsausschuss melden. 

Nein, die Entscheidung liegt nicht bei den Dozent*innen, sondern beim Prüfungsausschuss. Eine Änderung der Prüfungsform ist für Januar/Februar nicht möglich. Für die Prüfungen im Mai kann jedoch eine Änderung der Prüfungsform durch den Prüfungsausschuss genehmigt werden. 

Ja, es können Ausnahmen getroffen werden. Siehe hierzu die Härtefallregelungen.  
Solltest du nicht in der Umgebung von Heilbronn deine Thesis schreiben, kann definitiv die Härtefallregelung angewendet werden und eine alternative Prüfung gestellt werden. Hierzu meldest du dich bitte bei deinem Prüfungsschuss. 

Ja, die Dozent*innen können beim Prüfungsausschuss einen Antrag zur Änderung der Prüfungsform für den Prüfungszeitraum Mai einreichen, jedoch liegt schlussendlich die Entscheidung zur Änderung der Form nicht beim Dozenten, sondern beim Prüfungsausschuss, sodass ihr eine Hausarbeit genehmigt bekommen könntet. Hierbei ist zu beachten, dass die Änderung der Prüfungsform für alle Studierenden des Kurses gilt.

Bis zur Bekanntgabe der Termine können die Hochschullehrer*innen eine Änderung der Prüfungsform vornehmen. Damit es nicht zur Irritation kommt werden erst nach Ablauf der Frist der Prüfungsplan online geschaltet.

Diese Überschneidung bedauern wir selbstverständlich, jedoch kann diesbezüglich keine Rücksicht genommen werden, da die Prüfungen nicht weiter nach hinten geschoben werden können. Hierbei handelt es sich jedoch auch um ein grundsätzliches Problem, dass auch Schulen (Gymnasien, etc.) haben. Auch dort kann keine Rücksicht auf den Ramadan genommen werden.

Prüfungsablauf

Nein, der Anmeldezeitraum für das SoSe21 bleibt wie geplant bestehen (16. April bis 3. Mai).

Eine Verlängerung der Prüfungsphase im SoSe21 wir vermutlich nicht möglich sein, eine Verschiebung um eine Woche wäre denkbarer, beides unterliegt jedoch der Entscheidung des Senats.

Das ist Dozenten- bzw. Veranstaltungsspezifisch und kann nicht für alle Veranstaltungen gesagt werden. Grundlegend muss die Qualität der Veranstaltungen erhalten bleiben.

Ja, die Regelungen, dass Prüfungsleistungen vorher erbracht sein müssen sind für das SoSe21 ausgesetzt. Es muss hierfür kein Härtefallantrag gestellt werden (vgl. Härtefallregelung Punkt 4). Ein Beispiel hierfür wäre, wenn bspw. Mathe 1 vor Mathe 2 erbracht werden muss.

Die Prüfungen im Mai zählen zu den Prüfungen des WiSe20/21, daher können diese im SoSe21 wiederholt werden. Die Hochschule übernimmt die Fehlversuche automatisiert für die Prüfungen des SoSe21. Wenn die Studierenden keinen Prüfungsversuch im SoSe21 unternehmen möchten, dann können sie sich von den Prüfungen abmelden.

Ja, Abmeldungen sind bis zu 4 Tage vor der individuellen Prüfung möglich. 

  • Eine nachträgliche Anmeldung zu den Prüfungsleistungen z.B. im WiSe 20/21 war nur bis zum 8. März 2021 ohne Gebühr möglich.
  • Die Gebühren belaufen auf 10 € pro Prüfung. Der Maximalbetrag beläuft sich auf 40 €.
  • Eine nachträgliche Anmeldung ist nur möglich, wenn die Prüfungsleistung noch nicht begonnen hat.
  • Die Termine für den Anmeldezeitraum sind jeweils dem Semesterterminplan zu entnehmen: https://www.hs-heilbronn.de/semesterterminplan

Die Freiversuchsregelung wurde bis zum SoSe 21 verlängert. Weitere Informationen sind der Corona-Satzung zu entnehmen.

Alle Prüfungen müssen grundsätzlich in jedem Semester angeboten werden. Solltest du in einem solchen Fach die Prüfungen nicht bestanden haben, empfehlen wir dir mit dem jeweiligen Hochschullehrer*in Kontakt aufzunehmen, um mitzuteilen, dass du die Prüfung wiederholen möchtest.

  • Ja man kann in diesem Beispiel die Prüfungen dann gleich im Juli erneut schreiben. Man würde für die Juli Prüfungen automatisch angemeldet werden, wenn man die Prüfungen im Mai nicht bestanden hätte.
  • Die Corona-Satzung regelt aktuell, was passiert bei nicht bestehen von Prüfungen.

Offiziell zählt der 14. Mai zum Prüfungszeitraum. Die HHN hat versucht, den Tag freizuhalten.

In Einzelfällen kann es sein, dass an dem Tag Prüfungen stattfinden.

Online-Prüfungen

Nein, außer die Kamera ist für die Prüfungsform (z.B. bei einer mündlichen Prüfung). Die Prüfer*innen können zum Zwecke der Identitätsfeststellung verlangen, dass ihr eure Kamera- und Mikrofonfunktion aktivieren sollt. Eine weitere Option ist den Studierendenausweis oder einen amtlichen Lichtbildausweis in die Kamera zu halten. Alternativ erfolgt die Identitätsfeststellung über den Login der Prüfungssysteme (ILIAS oder EvaExam).

Wenn es für das Prüfungsformat erforderlich ist, dann ja. Zum Beispiel bei einer mündlichen Prüfung.

Bei langanhaltenden technischen Störungen während der Prüfung richtet sich die Vorgehensweise nach LHG §32b:

  • (1) Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht nachweislich technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.
  • (2) Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht nachweislich vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die Prüfung nach der Beurteilung durch die Prüferin oder den Prüfer nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.

Deinem*r Prüfer*in. bzw. Werden einzelne Prüfungsteilnehmer*innen mit technischen Problemen bzgl. Arbeitsplätzen an der Hochschule an die Prüfungsplaner der Fakultäten gemeldet.

Sollte bei dem Probedurchlauf festgestellt werden, dass die technischen Voraussetzungen einzelner Prüfungsteilnehmer*innen nicht erfüllt werden, so wird dies Prüfungsplaner der Fakultäten gemeldet, damit diese dann Arbeitsplätzen an der Hochschule an organisieren können.

Wenn du deine Klausur komplett online absolvierst und keine handschriftlichen Notizen gemacht hast, die auch für die Bewertung irrelevant sind, musst du natürlich auch keine abgeben. Der/die jeweilige*r Dozent*in wird Dir sicherlich Bescheid geben, wenn es Sonderregelungen gibt.

Bitte sprich deine*n Prüfer*in an, ob dies akzeptiert werden würde. Falls der oder die Prüfer*in damit einverstanden ist, bestätigst du dann mit deiner ehrenwörtlichen Erklärung dass die Lösungsvorschläge von dir kamen.

Bei dem Ehrenwort unterschreibt ihr unter anderem dass ihr die Arbeit eigenständig verfasst habt und nur die zulässigen Hilfsmittel nutzt und keine Hilfe hattet. Es wird auch bestätigt, dass die Konsequenzen aus einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch bekannt sind.

  • Beispiel: “Hiermit erkläre ich, dass ich die oben bezeichnete Prüfung selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe sowie ohne Heranziehung nicht zugelassener Hilfsmittel bearbeitet habe. Ich weiß, dass die Hilfe einer weiteren Person, die gemeinsame Bearbeitung in einem Raum oder mithilfe sozialer Medien durch Gruppen, ohne dass Gruppenarbeit vorgesehen wäre, eine unzulässige fremde Hilfe darstellt. Auch ist mir bekannt, dass die nicht gekennzeichnete Übernahme von Inhalten aus dem Internet, z.B. durch „Copy and Paste“, ein nicht zugelassenes Hilfsmittel ist. Mir ist bewusst, dass die Prüfungsleistung im Falle einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs mit “nicht bestanden” bzw. “nicht ausreichend” gewertet wird.”

Ja, alle Prüfer*innen wurden dazu aufgefordert, einen Probedurchlauf für die Online-Prüfungen durchzuführen. Dieser soll helfen, herauszufinden, wie viel Zeit die Studierenden benötigen eine Prüfung herunterzuladen und nach der Bearbeitung wieder einzuscannen und hochzuladen, um diese Zeit dementsprechend auf die Bearbeitungszeit der Prüfung draufzurechnen.

  • Für den Fall, dass die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen, kann im Einzelfall der*die Prüfer*in bzgl. Lösungen kontaktiert werden.
  • Die HHN bittet um eure Mitwirkung und Unterstützung. Andernfalls können Online-Prüfungen nicht durchgeführt werden.
  • Die Erfüllung der technischen Herausforderungen liegt zwar in eurer Verantwortung, allerding hat die HHN die technischen Erfordernisse bewusst sehr niedrig gehalten.

Nein, der Internetzugang kann nicht kontrolliert werden. Natürlich könnte es zu einem Stau am Scanner kommen, hier entweder die Handykamera verwenden, sollte es zeitlich nicht reichen.

Ja. Eine Durchführung des Probedurchlauf ist zwingend erforderlich.

Das lässt sich pauschal nicht beantworten, denn das hängt davon ab, wie sich die Prüfer*innen entscheiden. Am besten du fragst direkt die jeweiligen Dozenten*innen. 

Bei langanhaltenden technischen Störungen während der Prüfung richtet sich die Vorgehensweise nach LHG §32b:

  • Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht nachweislich technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.

Wende dich hierzu bitte an deine*n Prüfer*in.

Die Fragen, welche sich speziell auf das SoSe 2020 und WiSe 20/21 beziehen sind unter der Kategorie “semesterspezifische Fragen” zu finden.