FAQ – Härteantrag

Hier beant­wor­ten wir euch alle Fra­gen zum The­ma Här­te­an­trag. Nach­fol­gend die Infor­ma­tio­nen zu Här­te­fäl­len im WiSe 2021/22:

Was pas­siert, wenn ich eine Prü­fung habe und in Qua­ran­tä­ne bin? 

Wenn du dich in Qua­ran­tä­ne befin­dest und daher nicht an einer Prä­senz­prü­fung teil­neh­men kannst, gilt das als ent­schul­dig­ter Rück­tritt, genau wie bei einer Krank­mel­dung. Bit­te mel­de dich im Qua­ran­tä­ne­fall sowohl beim / bei der zustän­di­gen Prüfer*in als auch bei der Aka­de­mi­schen Abtei­lung bei der oder dem zustän­di­gen Sachbearbeiter*in im Prü­fungs­amt. Als Nach­weis gilt das amt­li­che Doku­ment (des Gesund­heits­am­tes), das zur Qua­ran­tä­ne auffordert. 

Wie kann ich beson­de­re Här­ten ver­mei­den, wenn ich auf­grund von Qua­ran­tä­ne oder Krank­heit von der Prü­fung zurück­tre­ten musste?

Zunächst kannst du deine*n Prüfer*in fra­gen, ob eine kurz­fris­ti­ge Nach­ho­lung der Prü­fung außer­halb des Prü­fungs­zeit­raums mög­lich ist. Dies ist mit Zustim­mung von Prüfer*in und Prü­fungs­aus­schuss zuge­las­sen nach § 8 Abs. 1 SPO. Soll­test du unver­schul­det zurück­ge­tre­ten sein, liegt in fol­gen­den Fäl­len in der Regel ein Här­te­fall vor, der dann ent­spre­chend gelöst wer­den kann:

  1. Stu­di­en­ab­schluss soll noch im WiSe 2021/22 erfol­gen
    Fall­bei­spiel: Ich befin­de mich im Abschluss­se­mes­ter und habe mein BT/MT bereits ange­mel­det. Ein Stu­di­en­ab­schluss muss noch in die­sem Semes­ter erfol­gen, da ich bereits einen Arbeits­ver­trag vor­lie­gen habe oder mit einem Mas­ter­stu­di­um begin­nen möch­te (etc.).
    In die­sem Fall soll­te so bald mög­lich eine Prü­fung nach­ge­holt werden.
  2. Im nächs­ten Semes­ter star­tet das Pra­xis­se­mes­ter
    Stu­die­ren­de, die im kom­men­den SoSe 2022 das prak­ti­sche Stu­di­en­se­mes­ter ableis­ten wer­den, kön­nen dies wei­ter­hin wie geplant machen. Das prak­ti­sche Stu­di­en­se­mes­ter kann im kom­men­den Semes­ter ange­tre­ten wer­den, auch wenn die Vor­aus­set­zun­gen dafür nicht vorliegen.
  3. Ich gehe im nächs­ten Semes­ter ins Aus­land­se­mes­ter (Outgoings/Incomings)
    Sofern Stu­die­ren­de (Out­goings) auf­grund feh­len­der Prü­fungs­leis­tun­gen nicht das Stu­di­um im Aus­land begin­nen kön­nen, stellt dies einen Här­te­grund dar und das Aus­lands­stu­di­um kann auch vor Erbrin­gung ange­tre­ten wer­den.

    Für Inco­mings soll­te so bald mög­lich die Prü­fung nach­ge­holt werden.
  4. Prü­fungs­vor­aus­set­zun­gen
    Bei Prü­fun­gen, bei denen bestimm­te Prü­fungs­leis­tun­gen vor­her erbracht sein müs­sen bevor die­se abge­legt wer­den kön­nen, kommt die­se Rege­lung bei unver­schul­de­tem Rück­tritt von der not­wen­di­gen Vor­leis­tung nicht zur Anwen­dung. Bei­spiel: Mathe 1 muss vor Mathe 2 erbracht wer­den. Prüf­ling mel­det sich im Som­mer­se­mes­ter für bei­de Prü­fun­gen an und kann auch bei­de Prü­fun­gen able­gen. Ein Antrag sei­tens des Stu­die­ren­den muss hier nicht erfolgen.

In der Regel ist der bes­te Weg zur Lösung über § 8 Absatz 1 SPO, damit ein Prü­fungs­ter­min gefun­den werden.

Här­te­fall­re­ge­lun­gen ver­gan­ge­ner Semester

Här­te­fall­re­ge­lun­gen infol­ge der Absa­ge der Prä­senz­prü­fun­gen im Prü­fungs­zeit­raum WS 2020/21  

Här­te­fäl­le lie­gen dann vor, wenn die Ver­schie­bung der Prü­fung zu unzu­mut­ba­ren Nach­tei­len auf Sei­ten der Prüf­lin­ge führt. Abhil­fe bei Här­te­fäl­len kann durch Ände­rung der Prü­fungs­form geschehen. 

  1. Der Stu­di­en­ab­schluss ist im WiSe 20/21 nicht mög­lich
    Här­te­fall­vor­aus­set­zun­gen: Nur wenn zum Stu­di­en­ab­schluss noch Prü­fungs­leis­tun­gen feh­len, zu denen sich der/die Stu­die­ren­de im aktu­el­len Win­ter­se­mes­ter 20/21 auch tat­säch­lich ange­mel­det hat, d.h. der Wil­le zum Stu­di­en­ab­schluss ein­deu­tig und nach­weis­lich zu erken­nen ist. Die BT oder MT ist bereits ange­mel­det oder dies erfolgt bis spä­tes­tens 28. Februar. 
  2. Prak­ti­sches Stu­di­en­se­mes­ter 
    Stu­die­ren­de, die im kom­men­den SoSe 2021 das prak­ti­sche Stu­di­en­se­mes­ter ableis­ten wer­den, kön­nen dies wei­ter­hin wie geplant machen. Hier wird ein groß­zü­gi­ges Aus­set­zen der bis­her not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen laut SPO für das Pra­xis­se­mes­ter ermög­licht. Das prak­ti­sche Stu­di­en­se­mes­ter kann im kom­men­den Semes­ter ange­tre­ten wer­den auch wenn die Vor­aus­set­zun­gen dafür nicht vor­lie­gen. Ein Antrag sei­tens des Stu­die­ren­den ist  nicht erfor­der­lich. 
    Soweit Stu­die­ren­de sich plan­mä­ßig im Mai für das Prak­ti­kum im Aus­land befin­den, ist ihnen eine Prä­senz­prü­fung in Heil­bronn im Mai nicht zuzu­mu­ten. Daher sind auch für die­se Stu­die­ren­de Här­te­fäl­le anzu­neh­men und die Prü­fungs­form kann geän­dert werden. 
  3. Aus­lands­se­mes­ter Outgoings/Incomings 
    Sofern Stu­die­ren­de (Out­goings) auf­grund feh­len­der Prü­fungs­leis­tun­gen nicht das Stu­di­um im Aus­land begin­nen kön­nen, stellt dies einen Här­te­grund dar. Sofern Stu­die­ren­de, die als Inco­mings bei uns stu­die­ren, und ihnen auf­grund der Absa­ge der Prä­senz­prü­fun­gen Leis­tungs­nach­wei­se feh­len, stellt dies einen Här­te­grund dar. Soweit Stu­die­ren­de sich plan­mä­ßig im Mai für Stu­di­um oder Prak­ti­kum im Aus­land befin­den, ist ihnen eine Prä­senz­prü­fung im Mai nicht zuzu­mu­ten. Daher sind auch für die­se Stu­die­ren­de Här­te­fäl­le anzu­neh­men und die Prü­fungs­form kann geän­dert wer­den. Die Aus­lands­be­auf­trag­ten kom­men auf die Inco­mings und Out­goings zu und unter­stüt­zen bei der Antragstellung. 
  4. Prü­fungs­vor­aus­set­zun­gen 
    Bei Prü­fun­gen, bei denen bestimm­te Prü­fungs­leis­tun­gen vor­her erbracht sein müs­sen, bevor die­se abge­legt wer­den, ist die­se Rege­lung für das SoSe 2021 auf­ge­ho­ben. Sol­che Här­te­fäl­le tre­ten dann auf, wenn bspw. Mathe 1 vor Mathe 2 erbracht wer­den muss. Infol­ge der Ver­schie­bung der Prä­senz­prü­fun­gen und dem vor dem neu­en Prü­fungs­zeit­raum lie­gen­den Anmel­de­zeit­raum ist dies für die Stu­die­ren­den nicht ein­halt­bar. Die Stu­die­ren­den kön­nen sich daher für die ent­spre­chen­den Prü­fun­gen anmel­den. Ein Antrag sei­tens des Stu­die­ren­den muss hier nicht erfol­gen. 
    Stu­die­ren­de, die sich im SoSe 2021 für Prü­fun­gen des Haupt­stu­di­ums anmel­den möch­ten, kön­nen dies auch machen, wenn ent­spre­chen­de Begren­zun­gen der SPO („nicht mehr als x offe­ne Prü­fungs­leis­tun­gen des Grund­stu­di­ums“) entgegenstehen. 

Antrags­ab­lauf auf Ände­run­gen der Prü­fungs­form für Här­te­fäl­le: 

  1. Antrag durch Stu­die­ren­de: Die Stu­die­ren­den stel­len einen Här­te­an­trag inkl. ent­spre­chen­der Nach­weis­do­ku­men­te an den zustän­di­gen Prü­fungs­aus­schuss. Als Nach­weis­do­ku­men­te für einen unter Zif­fer 1. gere­gel­ten Antrag die­nen Noten­spie­gel, Prü­fungs­an­mel­dun­gen WiSe20/21. Im Antrag muss zudem die Infor­ma­ti­on ent­hal­ten sein, ob die Prü­fer die Ände­rung der Prü­fungs­form der ent­spre­chen­den Prü­fun­gen befürworten. 
  2. Antrag durch Prü­fer: Der Antrag auf Ände­rung muss durch den Prü­fer erfol­gen. Im Fal­le einer Modul­prü­fung ist die Ände­rung der Prü­fungs­form nur mit Zustim­mung aller Prü­fer mög­lich. 

    Dem­nach kön­nen Stu­die­ren­de nach Rück­spra­che mit dem/der zustän­di­gen Prüfer*in bis zum 25. Janu­ar 2021 einen Här­te­an­trag beim zustän­di­gen Prü­fungs­aus­schuss stel­len. Der Antrag ist schrift­lich per Mail zu stel­len und zu begrün­den und die genann­ten Här­te­grün­de sind durch Bei­fü­gen der Nach­weis­do­ku­men­te glaub­haft zu machen. 
    Wird dem Antrag der Stu­die­ren­den statt­ge­ge­ben und liegt ein ent­spre­chen­der Antrag auf Ände­rung der Prü­fungs­form durch den/die Prü­fer vor, wer­den für die Stu­die­ren­den indi­vi­du­ell ande­re Prü­fungs­for­men fest­ge­legt. Zeit­punkt und Rah­men­be­din­gun­gen wer­den durch die Prü­fe­rin­nen und Prü­fer orga­ni­siert. Ver­än­der­te Prü­fungs­for­men kön­nen eine schrift­li­che Aus­ar­bei­tung oder eine münd­li­che Prü­fung über WebEx sein. 

    Falls der Noten­ab­ga­be­ter­min 22. Febru­ar nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, müs­sen bei Här­te­fall­prü­fun­gen die Noten bis spä­tes­tens eine Woche nach dem Prü­fungs­ter­min vorliegen. 

Prü­fungs­zeit­raum vom 03. bis 21. Mai (vor­be­halt­lich Beschluss­fas­sung Senat) 

Die Prü­fun­gen fin­den im Prü­fungs­zeit­raum vom 03.–21. Mai 2021 ent­spre­chend den in den jewei­li­gen SPO gere­gel­ten For­men statt. Alle Prü­fungs­an­mel­dun­gen des WiSe 20/21 wer­den auto­ma­ti­siert über­tra­gen. Eine etwa­ige Abmel­dung von einer Prü­fung ist, wie bis­her auch, per­sön­lich vorzunehmen. 

In Hin­blick auf die auch im Mai sicher wei­ter­hin bestehen­den Ein­schrän­kun­gen bit­ten wir die Prüfer*innen über die Ände­rung der Prü­fungs­form im Mai nach­zu­den­ken und die­se gege­be­nen­falls zu bean­tra­gen. Sobald die­se geneh­migt ist, kön­nen Sie indi­vi­du­el­le Prü­fungs­leis­tun­gen auch schon vor dem 3. Mai abneh­men, wenn der Prüf­ling ein­ver­stan­den ist. Aller­dings kann die Prü­fungs­form nur ein­heit­lich für die Ver­an­stal­tung gewählt wer­den. Es ist also nicht mög­lich, für einen Teil der Stu­die­ren­den eine alter­na­ti­ve Prü­fungs­form und für die ande­ren eine Klau­sur im Mai festzulegen. 

Nein, die Här­te­fall­re­ge­lung ist ein Ange­bot der Hoch­schu­le. Nie­mand ist ver­pflich­tet einen Här­te­fall­an­trag zu stellen.

Här­te­fall­an­trä­ge wer­den form­los per Mail an den indi­vi­du­el­len Prü­fungs­aus­schuss gestellt. 

Här­te­fäl­le lie­gen dann vor, wenn die Ver­schie­bung der Prü­fung zu unzu­mut­ba­ren Nach­tei­len auf Sei­ten der Prüf­lin­ge führt. Abhil­fe bei Här­te­fäl­len kann durch Ände­rung der Prü­fungs­form gesche­hen. Wei­te­re Bedin­gun­gen sind unter dem ers­ten Punkt in die­ser Regis­ter­kar­te zu finden.

Här­te­fäl­le lie­gen dann vor, wenn die Ver­schie­bung der Prü­fung zu unzu­mut­ba­ren Nach­tei­len auf Sei­ten der Prüf­lin­ge führt. Abhil­fe bei Här­te­fäl­len kann durch Ände­rung der Prü­fungs­form gesche­hen. Soweit Stu­die­ren­de sich plan­mä­ßig z.B. im Mai für das Prak­ti­kum im Aus­land befin­den, ist ihnen eine Prä­senz­prü­fung in Heil­bronn im Mai nicht zuzu­mu­ten. Daher sind auch für die­se Stu­die­ren­de Här­te­fäl­le anzu­neh­men und die Prü­fungs­form kann geän­dert wer­den. Befin­den sich Prak­ti­kan­ten im Inland ist eben­falls ein Här­te­an­trag zu stel­len, wel­cher indi­vi­du­ell vom Prü­fungs­aus­schuss bear­bei­tet wird. 

Ja, man kann einen Här­te­fall­an­trag nur für einen Teil der Prü­fun­gen stel­len. Beim stel­len des Antrags muss ver­merkt sein, auf wel­che Prü­fun­gen sich der Antrag bezieht.

Nein. Här­te­fäl­le lie­gen dann vor, wenn die Ver­schie­bung der Prü­fung zu unzu­mut­ba­ren Nach­tei­len auf Sei­ten der Prüf­lin­ge führt. Da die Prü­fun­gen Online statt­fin­den liegt somit kein Här­te­fall vor.