Hier beantworten wir euch alle Fragen zum Thema Härteantrag. Nachfolgend die Informationen zu Härtefällen im WiSe 2021/22:
Was passiert, wenn ich eine Prüfung habe und in Quarantäne bin?
Wenn du dich in Quarantäne befindest und daher nicht an einer Präsenzprüfung teilnehmen kannst, gilt das als entschuldigter Rücktritt, genau wie bei einer Krankmeldung. Bitte melde dich im Quarantänefall sowohl beim / bei der zuständigen Prüfer*in als auch bei der Akademischen Abteilung bei der oder dem zuständigen Sachbearbeiter*in im Prüfungsamt. Als Nachweis gilt das amtliche Dokument (des Gesundheitsamtes), das zur Quarantäne auffordert.
Wie kann ich besondere Härten vermeiden, wenn ich aufgrund von Quarantäne oder Krankheit von der Prüfung zurücktreten musste?
Zunächst kannst du deine*n Prüfer*in fragen, ob eine kurzfristige Nachholung der Prüfung außerhalb des Prüfungszeitraums möglich ist. Dies ist mit Zustimmung von Prüfer*in und Prüfungsausschuss zugelassen nach § 8 Abs. 1 SPO. Solltest du unverschuldet zurückgetreten sein, liegt in folgenden Fällen in der Regel ein Härtefall vor, der dann entsprechend gelöst werden kann:
- Studienabschluss soll noch im WiSe 2021/22 erfolgen
Fallbeispiel: Ich befinde mich im Abschlusssemester und habe mein BT/MT bereits angemeldet. Ein Studienabschluss muss noch in diesem Semester erfolgen, da ich bereits einen Arbeitsvertrag vorliegen habe oder mit einem Masterstudium beginnen möchte (etc.).
In diesem Fall sollte so bald möglich eine Prüfung nachgeholt werden.
- Im nächsten Semester startet das Praxissemester
Studierende, die im kommenden SoSe 2022 das praktische Studiensemester ableisten werden, können dies weiterhin wie geplant machen. Das praktische Studiensemester kann im kommenden Semester angetreten werden, auch wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
- Ich gehe im nächsten Semester ins Auslandsemester (Outgoings/Incomings)
Sofern Studierende (Outgoings) aufgrund fehlender Prüfungsleistungen nicht das Studium im Ausland beginnen können, stellt dies einen Härtegrund dar und das Auslandsstudium kann auch vor Erbringung angetreten werden.
Für Incomings sollte so bald möglich die Prüfung nachgeholt werden.
- Prüfungsvoraussetzungen
Bei Prüfungen, bei denen bestimmte Prüfungsleistungen vorher erbracht sein müssen bevor diese abgelegt werden können, kommt diese Regelung bei unverschuldetem Rücktritt von der notwendigen Vorleistung nicht zur Anwendung. Beispiel: Mathe 1 muss vor Mathe 2 erbracht werden. Prüfling meldet sich im Sommersemester für beide Prüfungen an und kann auch beide Prüfungen ablegen. Ein Antrag seitens des Studierenden muss hier nicht erfolgen.
In der Regel ist der beste Weg zur Lösung über § 8 Absatz 1 SPO, damit ein Prüfungstermin gefunden werden.
Härtefallregelungen vergangener Semester
Härtefallregelungen infolge der Absage der Präsenzprüfungen im Prüfungszeitraum WS 2020/21
Härtefälle liegen dann vor, wenn die Verschiebung der Prüfung zu unzumutbaren Nachteilen auf Seiten der Prüflinge führt. Abhilfe bei Härtefällen kann durch Änderung der Prüfungsform geschehen.
- Der Studienabschluss ist im WiSe 20/21 nicht möglich
Härtefallvoraussetzungen: Nur wenn zum Studienabschluss noch Prüfungsleistungen fehlen, zu denen sich der/die Studierende im aktuellen Wintersemester 20/21 auch tatsächlich angemeldet hat, d.h. der Wille zum Studienabschluss eindeutig und nachweislich zu erkennen ist. Die BT oder MT ist bereits angemeldet oder dies erfolgt bis spätestens 28. Februar.
- Praktisches Studiensemester
Studierende, die im kommenden SoSe 2021 das praktische Studiensemester ableisten werden, können dies weiterhin wie geplant machen. Hier wird ein großzügiges Aussetzen der bisher notwendigen Voraussetzungen laut SPO für das Praxissemester ermöglicht. Das praktische Studiensemester kann im kommenden Semester angetreten werden auch wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Ein Antrag seitens des Studierenden ist nicht erforderlich.
Soweit Studierende sich planmäßig im Mai für das Praktikum im Ausland befinden, ist ihnen eine Präsenzprüfung in Heilbronn im Mai nicht zuzumuten. Daher sind auch für diese Studierende Härtefälle anzunehmen und die Prüfungsform kann geändert werden.
- Auslandssemester Outgoings/Incomings
Sofern Studierende (Outgoings) aufgrund fehlender Prüfungsleistungen nicht das Studium im Ausland beginnen können, stellt dies einen Härtegrund dar. Sofern Studierende, die als Incomings bei uns studieren, und ihnen aufgrund der Absage der Präsenzprüfungen Leistungsnachweise fehlen, stellt dies einen Härtegrund dar. Soweit Studierende sich planmäßig im Mai für Studium oder Praktikum im Ausland befinden, ist ihnen eine Präsenzprüfung im Mai nicht zuzumuten. Daher sind auch für diese Studierende Härtefälle anzunehmen und die Prüfungsform kann geändert werden. Die Auslandsbeauftragten kommen auf die Incomings und Outgoings zu und unterstützen bei der Antragstellung.
- Prüfungsvoraussetzungen
Bei Prüfungen, bei denen bestimmte Prüfungsleistungen vorher erbracht sein müssen, bevor diese abgelegt werden, ist diese Regelung für das SoSe 2021 aufgehoben. Solche Härtefälle treten dann auf, wenn bspw. Mathe 1 vor Mathe 2 erbracht werden muss. Infolge der Verschiebung der Präsenzprüfungen und dem vor dem neuen Prüfungszeitraum liegenden Anmeldezeitraum ist dies für die Studierenden nicht einhaltbar. Die Studierenden können sich daher für die entsprechenden Prüfungen anmelden. Ein Antrag seitens des Studierenden muss hier nicht erfolgen.
Studierende, die sich im SoSe 2021 für Prüfungen des Hauptstudiums anmelden möchten, können dies auch machen, wenn entsprechende Begrenzungen der SPO („nicht mehr als x offene Prüfungsleistungen des Grundstudiums“) entgegenstehen.
Antragsablauf auf Änderungen der Prüfungsform für Härtefälle:
- Antrag durch Studierende: Die Studierenden stellen einen Härteantrag inkl. entsprechender Nachweisdokumente an den zuständigen Prüfungsausschuss. Als Nachweisdokumente für einen unter Ziffer 1. geregelten Antrag dienen Notenspiegel, Prüfungsanmeldungen WiSe20/21. Im Antrag muss zudem die Information enthalten sein, ob die Prüfer die Änderung der Prüfungsform der entsprechenden Prüfungen befürworten.
- Antrag durch Prüfer: Der Antrag auf Änderung muss durch den Prüfer erfolgen. Im Falle einer Modulprüfung ist die Änderung der Prüfungsform nur mit Zustimmung aller Prüfer möglich.
Demnach können Studierende nach Rücksprache mit dem/der zuständigen Prüfer*in bis zum 25. Januar 2021 einen Härteantrag beim zuständigen Prüfungsausschuss stellen. Der Antrag ist schriftlich per Mail zu stellen und zu begründen und die genannten Härtegründe sind durch Beifügen der Nachweisdokumente glaubhaft zu machen.
Wird dem Antrag der Studierenden stattgegeben und liegt ein entsprechender Antrag auf Änderung der Prüfungsform durch den/die Prüfer vor, werden für die Studierenden individuell andere Prüfungsformen festgelegt. Zeitpunkt und Rahmenbedingungen werden durch die Prüferinnen und Prüfer organisiert. Veränderte Prüfungsformen können eine schriftliche Ausarbeitung oder eine mündliche Prüfung über WebEx sein.
Falls der Notenabgabetermin 22. Februar nicht eingehalten werden kann, müssen bei Härtefallprüfungen die Noten bis spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin vorliegen.
Prüfungszeitraum vom 03. bis 21. Mai (vorbehaltlich Beschlussfassung Senat)
Die Prüfungen finden im Prüfungszeitraum vom 03.–21. Mai 2021 entsprechend den in den jeweiligen SPO geregelten Formen statt. Alle Prüfungsanmeldungen des WiSe 20/21 werden automatisiert übertragen. Eine etwaige Abmeldung von einer Prüfung ist, wie bisher auch, persönlich vorzunehmen.
In Hinblick auf die auch im Mai sicher weiterhin bestehenden Einschränkungen bitten wir die Prüfer*innen über die Änderung der Prüfungsform im Mai nachzudenken und diese gegebenenfalls zu beantragen. Sobald diese genehmigt ist, können Sie individuelle Prüfungsleistungen auch schon vor dem 3. Mai abnehmen, wenn der Prüfling einverstanden ist. Allerdings kann die Prüfungsform nur einheitlich für die Veranstaltung gewählt werden. Es ist also nicht möglich, für einen Teil der Studierenden eine alternative Prüfungsform und für die anderen eine Klausur im Mai festzulegen.
Nein, die Härtefallregelung ist ein Angebot der Hochschule. Niemand ist verpflichtet einen Härtefallantrag zu stellen.
Härtefallanträge werden formlos per Mail an den individuellen Prüfungsausschuss gestellt.
Härtefälle liegen dann vor, wenn die Verschiebung der Prüfung zu unzumutbaren Nachteilen auf Seiten der Prüflinge führt. Abhilfe bei Härtefällen kann durch Änderung der Prüfungsform geschehen. Weitere Bedingungen sind unter dem ersten Punkt in dieser Registerkarte zu finden.
Härtefälle liegen dann vor, wenn die Verschiebung der Prüfung zu unzumutbaren Nachteilen auf Seiten der Prüflinge führt. Abhilfe bei Härtefällen kann durch Änderung der Prüfungsform geschehen. Soweit Studierende sich planmäßig z.B. im Mai für das Praktikum im Ausland befinden, ist ihnen eine Präsenzprüfung in Heilbronn im Mai nicht zuzumuten. Daher sind auch für diese Studierende Härtefälle anzunehmen und die Prüfungsform kann geändert werden. Befinden sich Praktikanten im Inland ist ebenfalls ein Härteantrag zu stellen, welcher individuell vom Prüfungsausschuss bearbeitet wird.
Ja, man kann einen Härtefallantrag nur für einen Teil der Prüfungen stellen. Beim stellen des Antrags muss vermerkt sein, auf welche Prüfungen sich der Antrag bezieht.
Nein. Härtefälle liegen dann vor, wenn die Verschiebung der Prüfung zu unzumutbaren Nachteilen auf Seiten der Prüflinge führt. Da die Prüfungen Online stattfinden liegt somit kein Härtefall vor.