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Fragen zur Verschiebung der Prüfungsphase – Stand 25.02.21 (12:22 Uhr)
Die Fragen und Antworten zur Verschiebung der Prüfungsphase sind durch das Prorektorat für Studium und Lehre geprüft und freigegeben.
Sobald wir weitere Antworten zu euren Fragen zur Verschiebung der Prüfungsphase haben, werden wir diese hier veröffentlichen.
Die Hochschulleitung hat im Dezember intensiv über die Prüfungsphase beraten. Zwei Dinge waren zu diesem Zeitpunkt noch unklar: Einerseits der rechtliche Rahmen, da die CoronaVO in Hinblick auf die Beratung der Ministerpräsidentinnen und ‑präsidenten mit der Bundeskanzlerin am 5. Januar bewusst bis zum 10. Januar befristet war. Andererseits gab es noch Hoffnung, dass die Verschärfungen des Lockdowns und die Vernunft der Menschen zu einer deutlichen Verbesserung der Lage führen.
Da die Absage der Präsenzprüfungen eine erhebliche Belastung für die Student*innen, aber auch für die in der Prüfungs- und Vorlesungsplanung beteiligten Mitarbeiter*innen darstellt, hat die Hochschulleitung die Möglichkeit, die Prüfungen in Präsenz durchzuführen, so lange wie möglich offen gehalten. Mit dem erneuten Anstieg der Inzidenz seit Anfang Januar war jetzt klar, dass bis zum 21. Januar kein Infektionsgeschehen erreichbar ist, das eine Prüfungsdurchführung in Präsenz verantwortlich zulässt.
Die Hochschule versteht unter „Online-Prüfung“, dass schreiben einer schriftlichen Klausur unter Videoüberwachung.
Bereits jetzt können mündliche Online-Prüfungen, Online-Referate oder Hausarbeiten abgeleistet werden.
Andere Hochschulen oder Universitäten verwenden den Begriff „Online-Prüfungen“ möglicherweise anders.
Kurzantwort: Weil die rechtlichen Rahmenbedingungen eine verpflichtende Online-Klausur nicht zulassen.
Ausführlich: Die Hochschulen, die im vergangenen Jahr Online-Klausuren durchgeführt haben, haben dieses auf freiwilliger Basis gemacht.
§ 32a Landeshochschulgesetz (LHG) wurde vom Landtag zum 1. Januar 2021 in Baden-Württemberg eingeführt und gestattet den Hochschulen, Online-Prüfungen durchzuführen. Allerdings wird dieses an enge Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss die Teilnahme an einer Online-Prüfung in Textform unter Viedeoaufsicht, die nicht in Räumlichkeiten der Hochschule oder in Testzentren durchgeführt wird, freiwillig sein. Weiter heißt es dann im Gesetz: „Die Freiwilligkeit der Teilnahme kann insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass eine termingleiche Vor-Ort-Prüfung als Alternative angeboten wird, soweit eine solche rechtlich zulässig ist. Wenn die Infektionslage es vor Ort zulässt, kann die Hochschule für eine beschränkte Zahl von Prüflingen, die sich nicht außerhalb der Hochschule oder eines Testzentrums einer Onlineprüfung unterziehen wollen, auch unter den derzeitigen Bedingungen mit strengen Infektionsschutzmaßnahmen ein zeitgleiches Prüfungsangebot an der Hochschule machen. Soweit die Infektionslage diese nicht zulässt, muss ein solches Angebot auch nicht gemacht werden. Auf jeden Fall ist davon auszugehen, dass die meisten Studierenden schon aus dem Eigeninteresse an einem planmäßige Studienfortschritt heraus, auch Prüfungsangebote wahrnehmen, die freiwillig sind.
Zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung waren die Regelungen des § 32a LHG noch nicht einmal im Entwurf vorhanden. Eine rechtssichere nachträgliche Klärung, wer sich freiwillig online prüfen lässt, ist für die 47.000 angemeldeten Prüfungen jetzt nicht möglich.
Andere Bundesländer haben ggf. früher oder andere Regelungen erlassen. Diese sind aber für unsere Hochschule nicht gültig.
Unter anderem diese Fälle fallen unter die in der Mail vom 13. Januar genannten Härtefälle. Hier können Sie mit der*m Prüfer*in individuelle Lösungen vereinbaren und diese beim Prüfungsausschuss beantragen. Wenn Ihnen (aus den oben genannten Gründen) nicht zumutbar ist, im Mai die Prüfungen in Präsenz durchzuführen, werden daraufhin für Sie individuell andere Prüfungsformen und Zeitpunkte festgelegt. Beispielsweise können dieses eine schriftliche Ausarbeitung oder eine mündliche Prüfung über WebEx auf freiwilliger Basis sein. Die detaillierten Regelungen hierzu hat die Hochschulleitung am 15. Januar konkretisiert und den Prüfungsausschussvorsitzenden und Dekan*innen zur Verfügung gestellt.
Die Änderung der Prüfungsform muss von der Lehrperson beantragt, vom Prüfungsausschuss und dann vom Prorektor für Studium und Lehre genehmigt werden. Das würde für den ursprünglich gedachten Prüfungszeitraum realistisch mindestens eine Woche dauern. Das würde bedeuten, dass die Student*innen zu Beginn oder nach Beginn des Prüfungszeitraums mitgeteilt bekommen würden, dass statt der abgesagten Klausur jetzt in einer anderen Form geprüft wird. Das ist den Student*innen nicht zuzumuten und daher auch rechtlich bedenklich.
Es ist aber für die Professoren*innen und Lehrbeauftrage*n möglich, für die Prüfungsphase im Mai die Prüfungsform umzustellen.
Wenn das Infektionsgeschehen im Mai so wie heute ist, wird die Hochschule wieder keine umfassenden Präsenzprüfungen durchführen können. Wenn jedoch eine ausreichende Zahl an Dozent*innen die Prüfungsform bis dahin ändert, so dass nur ein Bruchteil der 47.000 Prüfungsteilnahmen in Präsenz stattfinden muss, ist es deutlich einfacher, in den zur Verfügung stehenden Räumen in kleineren Gruppen zu prüfen. Außerdem wird es im Mai leichter sein, regelmäßig zu lüften, ohne dass es unzumutbar kalt wird.
Das Drucken am Campus ist leider derzeit nicht möglich, da entsprechend der Corona-Bestimmungen unserer Hochschule die Ampel-Regel gilt und in der Stufe rot der Campus nicht betreten werden soll. Wegen der gestiegenen und weiterhin hohen Infektionszahlen sehen wir hier leider aktuell keine Möglichkeit, eine Änderung oder Ausnahme zu erwirken. Wir haben allerdings für Euch einen Link für kostenloses Drucken, der schon gut angenommen und auch auf Yammer gepostet wurde: https://www.charly.education/gratis-drucken. Derzeit gilt das Angebot für 170 Seiten, näheres auf angegebener Homepage. Sobald das Drucken am Campus wieder möglich sein wird, werden wir Euch darüber auf unserer Seite und den sozialen Medien informieren.
Ja, Prüfungen zählen zu den Sonderfällen, für die eine Übernachtung beispielsweise in einem Hotel oder einen Jugendherberge erlaubt ist. (
„Wann darf ich noch in einem Hotel und anderen Beherbergungsbetrieben übernachten?
Jegliche gewerblichen Übernachtungsstätten wie Hotels, Gasthöfe, Ferienwohnungen, Campingplätze oder Jugendherbergen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten. Davon ausgenommen sind Dienst- und Geschäftsreisen oder wenn andere Gründe, wie die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, das Besuchsrecht bei Kindern, die Teilnahme von Auszubildenden und Studierenden an wohnortsentfernt stattfindenden Prüfungen oder ein Arzt- oder Krankenhausbesuch, eine Übernachtung in diesen Einrichtungen erfordern.“
Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/)
Ja, Abmeldungen sind bis zu 4 Tage vor der individuellen Prüfung möglich.
Ja, bis zum 8.3.2021 die Anmeldung zu den Mai-Prüfungen kostenlos möglich, sofern die Prüfungsleistung noch nicht begonnen hat. Das gillt sowohl für Neuanmeldungen, als auch für Wiederanmeldungen von zuvor abgemeldeten Prüfungen.
Ja, bis zum 8.3.2021 die Anmeldung zu den Mai-Prüfungen kostenlos möglich, sofern die Prüfungsleistung noch nicht begonnen hat. Das gillt sowohl für Neuanmeldungen, als auch für Wiederanmeldungen von zuvor abgemeldeten Prüfungen.
Nein, da im Mai nach aktuellem Stand weniger Tage zur Verfügung stehen und bis dahin Prüfungsformen eventuell geändert sind, lässt sich der Plan nicht übernehmen.
Nein, der Anmeldezeitraum für das SoSe21 bleibt wie geplant bestehen (16. April bis 3. Mai).
Ja, die Corona-Satzung gilt für die Prüfungen im Mai weiter, da diese zum WiSe20/21 zählen.
Eine Verlängerung der Prüfungsphase im SoSe21 wir vermutlich nicht möglich sein, eine Verschiebung um eine Woche wäre denkbarer, beides unterliegt jedoch der Entscheidung des Senats.
Es wird an Lösungen bzw. einem Alternativplan gearbeitet.
Schätzungsweise wird der neue Prüfungsplan Anfang April veröffentlicht.
Das ist Dozenten- bzw. Veranstaltungsspezifisch und kann nicht für alle Veranstaltungen gesagt werden. Grundlegend muss die Qualität der Veranstaltungen erhalten bleiben.
Nein, dazu wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in welcher Konzepte überlegt und Lösungen erarbeitet werden.
Ja, die Regelungen, dass Prüfungsleistungen vorher erbracht sein müssen sind für das SoSe21 ausgesetzt. Es muss hierfür kein Härtefallantrag gestellt werden. (vgl. Härtefallregelung Punkt 4.)
Die Prüfungen im Mai zählen zu den Prüfungen des WiSe20/21, daher können diese im SoSe21 wiederholt werden. Die Hochschule plant, die Fehlversuche automatisiert für die Prüfungen des SoSe21 zu übernehmen. Wenn die Studierenden keinen Prüfungsversuch im SoSe21 unternehmen möchten, dann können sie sich von den Prüfungen abmelden.
Ja, dies ist jedoch von den Prüfern zu beantragen. Sobald diese Änderung genehmigt ist, können individuelle Prüfungsleistungen auch schon vor dem 3. Mai abgenommen werden, wenn der Prüfling einverstanden ist. Allerdings kann die Prüfungsform nur einheitlich für die Veranstaltung gewählt werden. Es ist also nicht möglich, für einen Teil der Studierenden eine alternative Prüfungsform und für die anderen eine Klausur im Mai festzulegen.
Anträge für Änderungen der Prüfungsform erfolgen durch Einigung zwischen Studierenden und Dozenten und werden dem individuellen Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Dies wird somit fakultätsspezifisch gelöst.
Es gibt Gerüchte, dass Prüfungen von einem Studiengang doch stattfinden können, stimmt das?
Nein, Präsenzprüfungen können im Prüfungszeitraum Januar/Februar nicht stattfinden und für diesen Zeitraum kann die Prüfungsform auch nicht mehr umgestellt werden.
Ja, der Senat hat eine vorlesungsfreie Vorbereitungszeit von einer Woche vor den Prüfungen im Mai beschlossen.
Grundsätzlich ja, aber hierbei kann es Änderungen geben, da dies von den jeweiligen Dozenten abhängig ist. Bitte sprecht dies mit den jeweiligen Dozenten ab.
Eine Lösung für Zwischenleistung gibt es noch nicht wird jedoch erarbeitet.
Nein, die Präsenzprüfungen wurden verschoben. Der Prüfungszeitraum besteht weiterhin für einzelne Prüfungen, welche schon vor der Verschiebung der Prüfungsphase auf Alternativen umgestellt wurden.
Nein, die Präsenzprüfungen wurden generell abgesagt.
Hierzu wendet euch bitte an die TUM.
Härtefallregelungen infolge der Absage der Präsenzprüfungen im Prüfungszeitraum WS 2020/21
Härtefälle liegen dann vor, wenn die Verschiebung der Prüfung zu unzumutbaren Nachteilen auf Seiten der Prüflinge führt. Abhilfe bei Härtefällen kann durch Änderung der Prüfungsform geschehen.
1. Der Studienabschluss ist im WiSe 20/21 nicht möglich.
Härtefallvoraussetzungen: Nur wenn zum Studienabschluss noch Prüfungsleistungen fehlen, zu denen sich der/die Studierende im aktuellen Wintersemester 20/21 auch tatsächlich angemeldet hat, d.h. der Wille zum Studienabschluss eindeutig und nachweislich zu erkennen ist. Die BT oder MT ist bereits angemeldet oder dies erfolgt bis spätestens 28. Februar.
2. Praktisches Studiensemester
Studierende, die im kommenden SoSe 2021 das praktische Studiensemester ableisten werden, können dies weiterhin wie geplant machen. Hier wird ein großzügiges Aussetzen der bisher notwendigen Voraussetzungen laut SPO für das Praxissemester ermöglicht. Das praktische Studiensemester kann im kommenden Semester angetreten werden auch wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Ein Antrag seitens des Studierenden ist nicht erforderlich.
Soweit Studierende sich planmäßig im Mai für das Praktikum im Ausland befinden, ist ihnen eine Präsenzprüfung in Heilbronn im Mai nicht zuzumuten. Daher sind auch für diese Studierende Härtefälle anzunehmen und die Prüfungsform kann geändert werden.
3. Auslandssemester Outgoings/Incomings
Sofern Studierende (Outgoings) aufgrund fehlender Prüfungsleistungen nicht das Studium im Ausland beginnen können, stellt dies einen Härtegrund dar. Sofern Studierende, die als Incomings bei uns studieren, und ihnen aufgrund der Absage der Präsenzprüfungen Leistungsnachweise fehlen, stellt dies einen Härtegrund dar. Soweit Studierende sich planmäßig im Mai für Studium oder Praktikum im Ausland befinden, ist ihnen eine Präsenzprüfung im Mai nicht zuzumuten. Daher sind auch für diese Studierende Härtefälle anzunehmen und die Prüfungsform kann geändert werden.
Die Auslandsbeauftragten kommen auf die Incomings und Outgoings zu und unterstützen bei der Antragstellung.
4. Prüfungsvoraussetzungen
Bei Prüfungen, bei denen bestimmte Prüfungsleistungen vorher erbracht sein müssen, bevor diese abgelegt werden, ist diese Regelung für das SoSe 2021 aufgehoben. Solche Härtefälle treten dann auf, wenn bspw. Mathe 1 vor Mathe 2 erbracht werden muss. Infolge der Verschiebung der Präsenzprüfungen und dem vor dem neuen Prüfungszeitraum liegenden Anmeldezeitraum ist dies für die Studierenden nicht einhaltbar. Die Studierenden können sich daher für die entsprechenden Prüfungen anmelden. Ein Antrag seitens des Studierenden muss hier nicht erfolgen.
Studierende, die sich im SoSe 2021 für Prüfungen des Hauptstudiums anmelden möchten, können dies auch machen, wenn entsprechende Begrenzungen der SPO („nicht mehr als x offene Prüfungsleistungen des Grundstudiums“) entgegenstehen.
Antragsablauf auf Änderungen der Prüfungsform für Härtefälle:
1. Antrag durch Studierende: Die Studierenden stellen einen Härteantrag inkl. entsprechender Nachweisdokumente an den zuständigen Prüfungsausschuss. Als Nachweisdokumente für einen unter Ziffer 1. geregelten Antrag dienen Notenspiegel, Prüfungsanmeldungen WiSe20/21. Im Antrag muss zudem die Information enthalten sein, ob die Prüfer die Änderung der Prüfungsform der entsprechenden Prüfungen befürworten.
2. Antrag durch Prüfer: Der Antrag auf Änderung muss durch den Prüfer erfolgen. Im Falle einer Modulprüfung ist die Änderung der Prüfungsform nur mit Zustimmung aller Prüfer möglich.
Demnach können Studierende nach Rücksprache mit dem/der zuständigen Prüfer*in bis zum 25. Januar 2021 einen Härteantrag beim zuständigen Prüfungsausschuss stellen. Der Antrag ist schriftlich per Mail zu stellen und zu begründen und die genannten Härtegründe sind durch Beifügen der Nachweisdokumente glaubhaft zu machen.
Wird dem Antrag der Studierenden stattgegeben und liegt ein entsprechender Antrag auf Änderung der Prüfungsform durch den/die Prüfer vor, werden für die Studierenden individuell andere Prüfungsformen festgelegt. Zeitpunkt und Rahmenbedingungen werden durch die Prüferinnen und Prüfer organisiert. Veränderte Prüfungsformen können eine schriftliche Ausarbeitung oder eine mündliche Prüfung über WebEx sein.
Falls der Notenabgabetermin 22. Februar nicht eingehalten werden kann, müssen bei Härtefallprüfungen die Noten bis spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin vorliegen.
Prüfungszeitraum vom 03. bis 21. Mai (vorbehaltlich Beschlussfassung Senat)
Die Prüfungen finden im Prüfungszeitraum vom 03.–21. Mai 2021 entsprechend den in den jeweiligen SPO geregelten Formen statt. Alle Prüfungsanmeldungen des WiSe 20/21 werden automatisiert übertragen. Eine etwaige Abmeldung von einer Prüfung ist, wie bisher auch, persönlich vorzunehmen.
In Hinblick auf die auch im Mai sicher weiterhin bestehenden Einschränkungen bitten wir die Prüferinnen und Prüfer über die Änderung der Prüfungsform im Mai nachzudenken und diese gegebenenfalls zu beantragen. Sobald diese genehmigt ist, können Sie individuelle Prüfungsleistungen auch schon vor dem 3. Mai abnehmen, wenn der Prüfling einverstanden ist. Allerdings kann die Prüfungsform nur einheitlich für die Veranstaltung gewählt werden. Es ist also nicht möglich, für einen Teil der Studierenden eine alternative Prüfungsform und für die anderen eine Klausur im Mai festzulegen.
Nein, die Härtefallregelung ist ein Angebot der Hochschule. Niemand ist verpflichtet einen Härtefallantrag zu stellen.
Härtefallanträge werden formlos per Mail an den individuellen Prüfungsausschuss gestellt.
Härtefälle liegen dann vor, wenn die Verschiebung der Prüfung zu unzumutbaren Nachteilen auf Seiten der Prüflinge führt. Abhilfe bei Härtefällen kann durch Änderung der Prüfungsform geschehen. Weitere Bedingungen sind unter dem ersten Punkt in dieser Registerkarte zu finden.
Härtefälle liegen dann vor, wenn die Verschiebung der Prüfung zu unzumutbaren Nachteilen auf Seiten der Prüflinge führt. Abhilfe bei Härtefällen kann durch Änderung der Prüfungsform geschehen. Soweit Studierende sich planmäßig im Mai für das Praktikum im Ausland befinden, ist ihnen eine Präsenzprüfung in Heilbronn im Mai nicht zuzumuten. Daher sind auch für diese Studierende Härtefälle anzunehmen und die Prüfungsform kann geändert werden. Befinden sich Praktikanten im Inland ist ebenfalls ein Härteantrag zu stellen, welcher individuell vom Prüfungsausschuss bearbeitet wird.
Ja, man kann einen Härtefallantrag nur für einen Teil der Prüfungen stellen. Beim stellen des Antrags muss vermerkt sein, auf welche Prüfungen sich der Antrag bezieht.
Nein, eine Änderung der Prüfungsform ist nicht mehr möglich. Für die Prüfungen im Mai kann jedoch eine Änderung der Prüfungsform durch den Prüfungsausschuss genehmigt werden.
Nein, der Dozent ist grundsätzlich nicht verpflichtet eine alternative Prüfungsform anzubieten. Liegt ein Härtefall vor, so muss der Prüfer im Rahmen der Härtefallregelung eine Alternative schaffen. Hierfür ist es erforderlich, dass die Studierenden sich beim Prüfer bzw. beim Prüfungsausschuss melden.
Nein, die Entscheidung liegt nicht beim Dozenten, sondern beim Prüfungsausschuss. Eine Änderung der Prüfungsform ist für Januar/Februar nicht möglich. Für die Prüfungen im Mai kann jedoch eine Änderung der Prüfungsform durch den Prüfungsausschuss genehmigt werden.
Ja, es können Ausnahmen getroffen werden. Siehe hierzu die Härtefallregelungen.
Solltest du nicht in der Umgebung von Heilbronn deine Thesis schreiben, kann definitiv die Härtefallregelung angewendet werden und eine alternative Prüfung gestellt werden. Hierzu meldest du dich bitte bei deinem Prüfungsschuss.
Nein, da eine Zwischenleistung nicht die gesamte Note darstellen kann. Beispielsweise kann eine bereits erbrachte Hausaufgabe oder Präsentation nicht im Nachhinein als Prüfung aufgewertet werden.
Ja, der Dozent kann beim Prüfungsausschuss einen Antrag zur Änderung der Prüfungsform für den Prüfungszeitraum Mai einreichen, jedoch liegt schlussendlich die Entscheidung zur Änderung der Form nicht beim Dozenten, sondern beim Prüfungsausschuss, sodass ihr eine Hausarbeit genehmigt bekommen könntet. Hierbei ist zu beachten, dass die Änderung der Prüfungsform für alle Studierenden des Kurses gilt.
Hierzu gibt es mehrere Gründe:
- Eine Änderung der Prüfungsform wäre 1 Woche vor Beginn der Prüfungsphasen sehr kurzfristig und wird als nicht zumutbar erachtet, da die Vorbereitung auf verschiedene Prüfungsformen unterschiedlich ist. Eine Vorbereitung auf eine Open-Book Klausur (Kofferklausur) ist anders als eine mündliche Prüfung.
- Die Hochschule muss für die Prüfungen eine Rechtssicherheit leisten und dies wäre nicht gegeben.
Solltest du, warum auch immer im Mai nicht an die Hochschule kommen können, so fällst du unter die Härtefallregelungen.
Solltest du als Incoming zu uns an die Hochschule gekommen sein, so fällst du unter die Härtefallregelungen und die Prüfungsform kann auf Antrag geändert werden.
Ja, grundsätzlich kannst du dein Auslandsemester trotz offener Prüfungsleistung absolvieren. Du solltest hierzu Kontakt mit deinem Auslandsbeauftragen aufnehmen und ihm die Situation schildern. Solltest du an der Prüfungsleistung im Mai nicht teilnehmen können, kannst du einen Härteantrag stellen. Hierbei wird dich der Auslandsbeauftragte der HHN unterstützen.
Wenn zum Studienabschluss noch Prüfungsleistungen fehlen, zu denen sich der/die Studierende im aktuellen WiSe 20/21 auch tatsächlich angemeldet hat, d.h. der Wille zum Studienabschluss eindeutig und nachweislich zu erkennen ist und die BT oder MT bereits angemeldet ist oder dies erfolgt bis spätestens 28. Februar, dann kann ein Härtefallantrag gestellt werden, sodass es zu keinen offenen Prüfungen kommt.
Wenn zum Studienabschluss noch Prüfungsleistungen fehlen, zu denen sich der/die Studierende im aktuellen WiSe20/21 auch tatsächlich angemeldet hat, d.h. der Wille zum Studienabschluss eindeutig und nachweislich zu erkennen ist und die BT oder MT bereits angemeldet ist oder dies erfolgt bis spätestens 28. Februar, dann kann ein Härtefallantrag gestellt werden, sodass es zu keinen offenen Prüfungen kommt. Es müssen aber in jedem Fall alle erforderlichen ECTS erbracht werden.
Ist die BT bereits angemeldet oder dies erfolgt bis spätestens 28. Februar, dann kann ein Härtefallantrag gestellt werden.
Wenn zum Studienabschluss noch Prüfungsleistungen fehlen, zu denen sich der/die Studierende im aktuellen WiSe20/21 auch tatsächlich angemeldet hat, d.h. der Wille zum Studienabschluss eindeutig und nachweislich zu erkennen ist und die BT bereits angemeldet ist oder dies erfolgt bis spätestens 28. Februar, dann kann ein Härtefallantrag gestellt werden, sodass es zu keinen offenen Prüfungen kommt. Durch die Corona-Satzung sind alle Fristen ausgesetzt.
Wenn zum Studienabschluss noch Prüfungsleistungen fehlen, zu denen sich der/die Studierende im aktuellen WiSe20/21 auch tatsächlich angemeldet hat, d.h. der Wille zum Studienabschluss eindeutig und nachweislich zu erkennen ist und die BT bereits angemeldet ist oder dies erfolgt bis spätestens 28. Februar, dann kann ein Härtefallantrag gestellt werden, sodass es zu keinen offenen Prüfungen kommt. So ist ein Abschluss im März möglich.
Wenn zum Studienabschluss noch Prüfungsleistungen fehlen, zu denen sich der/die Studierende im aktuellen WiSe 20/21 auch tatsächlich angemeldet hat, d.h. der Wille zum Studienabschluss eindeutig und nachweislich zu erkennen ist und die BT bereits angemeldet ist oder dies erfolgt bis spätestens 28. Februar, dann kann ein Härtefallantrag gestellt werden, sodass es zu keinen offenen Prüfungen kommt. So ist ein Abschluss im März möglich.
Prinzipiell gehört die Prüfungsphase im Mai prüfungsrechtlich aber auch in das WiSe20/21, so kommt es zu keinem zusätzlichen Fachsemester.
Nein, wenn jedoch eine Prüfung nicht bestanden wird, kann diese im SoSe21 nicht wiederholt werden, wenn man dafür nicht immatrikuliert ist. Somit haben Studierende hier die Eigenverantwortung.
Verlängert sich die Frist meiner Masterarbeit und findet mein Kolloquium überhaupt statt?
Die Abgabefristen sind durch den Notbetrieb der Hochschule ausgesetzt. Kolloquien können per WebEx abgehalten werden.
Nein, die Prüfungen, die im Mai geschrieben werden, zählen zum WiSe20/21 und bei erfolgreichem Abschluss wäre dies dein letztes Semester das gezählt wird. Die letzte erbrachte Prüfungsleistung bestimmt dein Abschlusssemester.
Aktuell wird über einen Vermerk nachgedacht.
Die Frage befindet sich noch in Klärung. Wir bemühen uns schnellstmöglich um eine Antwort.
Ja.(vgl. Härtefallregelung Absatz 4.)
Nein, Fristen sind ausgesetzt.
Ein Rücktritt ist weiterhin bis 4 Tage vor der individuellen Prüfung möglich.
Bei Prüfungen, bei denen bestimmte Prüfungsleistungen vorher erbracht sein müssen, bevor diese abgelegt werden, ist diese Regelung für das SoSe21 aufgehoben. Solche Härtefälle treten dann auf, wenn bspw. Mathe 1 vor Mathe 2 erbracht werden muss. Infolge der Verschiebung der Präsenzprüfungen und dem vor dem neuen Prüfungszeitraum liegenden Anmeldezeitraum ist dies für die Studierenden nicht einhaltbar. Die Studierenden können sich daher für die entsprechenden Prüfungen anmelden. Ein Antrag seitens des Studierenden muss hier nicht erfolgen. (vgl. Härtefallregelung Absatz 4.)
Nein, das Land Baden-Württemberg hat aufgrund von coronabedingten Nachteilen, die im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 entstanden sind, beschlossen, allen im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 immatrikulierten Studierenden jeweils ein zusätzliches Semester zu gewähren.
Ja, es besteht die Möglichkeit einen Härtefallantrag zu stellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch das eine unzumutbare Situation entstehen würde. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Unternehmen, indem du dein Praktikum machst, dich nicht in irgendeiner Form freistellt.Für Auslandspraktika können jetzt Härteanträge gestellt werden. Auch für Inlandspraktika können Härteanträge gestellt werden. Sollten sich unbillige bzw. unzumutbare Konstellationen ergeben, sollte man sich am besten zuerst mit dem zuständigen Prüfungsausschuss in Verbindung setzen.
Ja, Studierende, die im kommenden SoSe21 das praktische Studiensemester ableisten werden, können dies weiterhin wie geplant machen. Hier wird ein großzügiges Aussetzen der bisher notwendigen Voraussetzungen laut SPO für das Praxissemester ermöglicht.
Über die Corona-Satzung wird es möglich sein, die nötige Anzahl an Arbeitstagen für eine Anrechnung zu verringern. Dies gilt bis jetzt aber nur für den Prüfungszeitraum im Mai. Für das restliche Semester muss dies gegebenenfalls noch vom Senat beschlossen werden.
Für Auslandspraktika können jetzt Härteanträge gestellt werden. Auch für Inlandspraktika können Härteanträge gestellt werden. Sollten sich unbillige bzw. unzumutbare Konstellationen ergeben, sollte man sich am besten zuerst mit dem zuständigen Prüfungsausschuss in Verbindung setzen.
Für Auslandspraktika können jetzt Härteanträge gestellt werden. Auch für Inlandspraktika können Härteanträge gestellt werden. Sollten sich unbillige bzw. unzumutbare Konstellationen ergeben, sollte man sich am besten zuerst mit dem zuständigen Prüfungsausschuss in Verbindung setzen.
Ja, dies ist individuell möglich. Zudem kann auch ein Härtefall beantragt werden.
Ja, diese wird gerade vorbereitet.
Nein, das ist nicht möglich. Es besteht aber die Möglichkeit einen Härtefall zu beantragen.
Ja, wenn nötig können Härtefallanträge gestellt werden. Für Auslandspraktika können jetzt Härteanträge gestellt werden. Auch für Inlandspraktika können Härteanträge gestellt werden. Sollten sich unbillige bzw. unzumutbare Konstellationen ergeben, sollte man sich am besten zuerst mit dem zuständigen Prüfungsausschuss in Verbindung setzen.
Nein, werden sie nicht. Wenn du jedoch eine Prüfung nicht bestanden hast, kannst du diese im SoSe21 nicht wiederholen, wenn du den Semesterbeitrag nicht gezahlt hast. Somit haben Studierende hier die Eigenverantwortung.
Nein, wenn jedoch eine Prüfung nicht bestanden wird, kann diese im SoSe21 nicht wiederholt werden, wenn man dafür nicht immatrikuliert ist. Somit haben Studierende hier die Eigenverantwortung.
Ja, weitere Informationen findest du hier:
Der AStA oder die Hochschule hat hierbei keine Entscheidungshoheit. Die HS kann nur über den Betrag von 25 € entscheiden. Dieser wird unter anderem für die Deckung der Personalkosten benötigt.
Wichtig: Das Druckkontingent von 40 € wird nicht über die Semesterbeiträge finanziert, sondern ist ein “Geschenk” der Hochschule/Fakultäten oder von anderen Fördermöglichkeiten.
Es gibt leider keine Möglichkeit diese Kosten geltend zu machen.
Nein, musst du nicht. Wenn du jedoch eine Prüfung nicht bestanden hast, kannst du diese im SoSe21 nicht wiederholen, wenn du den Semesterbeitrag nicht gezahlt hast. Somit haben Studierende hier die Eigenverantwortung.
Fragen zur Corona-Satzung etc. ab Sommersemester 2020
- Über Ilias muss vorerst ein Druck-Termin gebucht werden
- Die zu druckenden Dateien müssen bereits vorab in das Druckersystem hochgeladen werden. Vor Ort wird es keine Möglichkeit geben die PCs der Hochschule zu nutzen.
- Der Zugriff funktioniert nur im Hochschulnetz bzw. über VPN! (»Wie man OpenVPN installiert seht ihr hier).
- Öffnet dann die Seite https://lplsrv03.lpl.hs-heilbronn.de im Browser und meldet euch an „Guacamole“ mit eurem Hochschulbenutzer an.
- Ihr werdet mit einem freien bwLehrpool-Klienten verbunden und könnt wie gewohnt damit arbeiten.
- Folgendes Verhalten wäre aktuell noch zu beachten: Nachdem man einen virtuellen Rechner heruntergefahren hat oder die Sitzung im VM-Chooser beendet wurde, erscheint ein Dialog mit der Wahlmöglichkeit „Neu verbinden“ oder „Abmelden“. Bitte wählt immer „Abmelden“ und meldet euch dann bei Bedarf erneut an der Seite https://lplsrv03.lpl.hs-heilbronn.de an.
- Auf den Webseiten des Rechenzentrums findet sich die Dokumentation dazu
- Achtung: Druckaufträge bleiben 24 Stunden online bevor diese automatisch gelöscht werden!
- Bei Problemen bitte an frieder.marquetand∂hs-heilbronn.de wenden
- Abholung der Aufträge: Sobald ihr am Campus Sontheim angekommen seid, meldet euch bitte telefonisch beim Facility Management Team an: Tel. 07131/504–500. Bitte kommt in der gebuchten Zeit zum Fenster im Innenhof zwischen E- und F‑Bau (=Fenster des Raumes F024) und bringt die Mensakarte (zwecks Abrechnung) zum Drucken mit. Falls ihr in diesem Semester eure Karte nicht registiert habt, solltet ihr vorher ein einfaches Passwort vergeben und im Anschluss wieder abändern.
- Innenräume wie Toiletten etc. dürfen nicht betreten werden.
Die Antworten auf eure Fragen findet ihr hier:
Am Mittwoch, den 27.05.2020 fand die Fragerunde zur aktuellen Corona-Situation mit der Hochschulleitung und den Dekanen statt. Wir haben eure wichtigsten Fragen gestellt und Antworten erhalten. Klickt hier für die Ergebnisse:
Baden-Württemberg hat einen Nothilfefonds für Studierende aufgelegt, wenn diese aufgrund der Corona-Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten sind.
Gemeint ist damit ein zinsloses Darlehen vom Land in Höhe von bis zu 450 Euro für die Monate April und Mai – somit insgesamt bis zu 900 Euro. Antragstellende müssen nachweisen, dass sie in einer Notsituation sind und ihr Verdienst seit April entfallen ist.
Das Darlehen ist schriftlich zu beantragen. Ein entsprechender Antrag steht auf der Homepage des Studierendenwerk Heidelberg zum Download bereit. Du kannst vorab folgende Unterlagen zusammentragen, die dann mit dem Antrag einzureichen sind:
- aktuelle Studienbescheinigung nach § 9 BAföG
- beidseitige Kopie des Personalausweises oder Reisepasses bzw. Kopie der Aufenthaltsbescheinigung für ausländische Studierende
- beidseitige Kopie der Bankkarte (EC-Karte) oder sonstiger Nachweis der Bankverbindung
- aktueller Kontoauszug
- monatliche Kostenaufstellung über die Einnahmen und Ausgaben
- Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrags
Ab dem 8. Mai 2020 erhalten Studierende in Deutschland den KfW-Studienkredit temporär mit einem Zinssatz von 0 %.
Für alle, die den Studienkredit bereits nutzen, hat die KfW wegen der Corona-Pandemie die Frist zur Einreichung von Verlängerungsbescheinigungen, Studienbescheinigungen und Leistungsnachweisen verlängert.
Ein KfW-Studienkredit ist ein Förderkredit, bei dem du jeden Monat 100 bis 650 Euro auf das Girokonto erhältst – unabhängig von deinem Einkommen und von deinen Eltern.
BAföG steht für „Bundesausbildungsförderungsgesetz“. Damit ist die staatliche finanzielle Unterstützung im Studium gemeint. Grundsätzlich können Studierende an Hochschulen BAföG beantragen.
Ob du BAföG bekommst und wie viel, hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem:
- deiner Wohnsituation
- dem Einkommen deiner Eltern
- einem eventuellen Nebenjob
- deinem Vermögen
Den monatlichen Betrag für Studierende gibt es zur Hälfte als zinsloses Darlehen, das du später zurückzahlen musst, und zur Hälfte als Zuschuss.
Im BAföG Studierendenflyer findest du detaillierte Informationen.
Beim Studierendenwerk Heidelberg Studierendenwerk Heidelberg kannst du den Antrag stellen.
Normalerweise wird bei der Berechnung des BAföG das Elterneinkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr berücksichtigt.
Wenn jetzt, zum Beispiel wegen Kurzarbeit auf Grund der COVID-19-Pandemie, Eltern einen Teil ihres Einkommens verlieren, dann kann das für BAföG-Bezieher berücksichtigt werden! Studierende müssen einen sog. Aktualisierungsantrag stellen, auf dem die Eltern die Angaben zu ihrem Einkommen machen und auch unterschreiben müssen. Den Aktualisierungsantrag gibt es unter Alle Antragsformulare (Formblatt 7)
Ja. Die Zeit, die an der Hochschule wegen der Pandemie nicht unterrichtet wird, wird als vorlesungsfreie Zeit betrachtet und BAföG wird bis auf weiteres weiterbezahlt. Aber wenn es Online-Kurse gibt, sind diese Pflicht.
Wird die Regelstudienzeit überschritten, weil die Prüfung wegen der Pandemie ausfällt, wird das BAföG in den allermeisten Fällen weiterbezahlt.
- Studierende ohne BAföG-Berechtigung, die aufgrund der aktuellen Situation ihr eigenes Einkommen aus Nebenjobs verlieren, können Anspruch auf Sozialleistungen haben (Arbeitslosengeld II, Wohngeld). Hierfür ist regelmäßig die Beurlaubung vom Studium Voraussetzung. Sind Studierende nicht beurlaubt, besteht die Möglichkeit, eine darlehensweise Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu beantragen. In der aktuellen Situation kommt die Annahme eines besonderen Härtefalls in Betracht, sofern auf Grund der Auswirkungen der Pandemie eine erhebliche Einkommensminderung eingetreten ist. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen trifft das jeweils zuständige Jobcenter im Einzelfall.
- Weitere Informationen und das für dich zuständige Jobcenter findest du hier: Arbeitsagentur Grundsicherung in der Corona-Zeit
Auf Online-Jobportalen.
Die gibt es auch speziell für Studierende, auch mit regionalem Fokus.
Aktuell gibt es Bereiche, die erhöhten Personalbedarf haben. Versucht euch aktiv dort zu bewerben:
- Lieferdienste für Essen und Getränke
- Supermärkte
- Lebensmittelgeschäfte
- Logistikunternehmen
- Reinigungsfirmen
- Tankstellen
- Landwirtschaft »hier wurde für Erntehelfer*innen ein neues Portal gestartet: Das Land hilft
Wer ein Erasmus+ Stipendium hat, hat die Möglichkeit, sich unter bestimmten Umständen die Kosten wie im Grant Agreement vereinbart erstatten zu lassen. Hierzu sollten Studierende Kontakt zu ihren Heimathochschulen aufnehmen. Auf den Seiten der Nationalen Agentur für Erasmus+ des DAAD gibt es viele weiterführende Informationen für alle Erasmus+ Studierenden: Förderung des Erasmus Programms in der Corona-Zeit
Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) hat für seine Stipendiatinnen und Stipendiaten im Ausland und im Inland Maßnahmen in Kraft gesetzt, die einen flexiblen Umgang mit den durch die COVID-19-Pandemie verursachten Herausforderungen ermöglichen. Sie können ihren Auslandsaufenthalt abbrechen, unterbrechen und nach Hause zurückkehren oder das Auslandsstudium online von Deutschland aus fortführen. In Fällen, in denen die Förderung ausgelaufen ist, eine Rückkehr ins Heimatland aber aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich ist, kann das Stipendium monatsweise verlängert werden.
Der DAAD informiert kontinuierlich unter folgendem Link: DAAD Information Coronavirus
Wer sein HNV-Semesterticket zurückgeben möchte, wendet sich bitte ab sofort per Mail an den HNV: info∂h3nv.de
Auch wenn ihr euer Ticket im AStA-Büro gekauft habt, wendet euch zu diesem Zweck bitte nicht an uns, sondern direkt an den HNV.
Anschluss-Verkehrsverbünde (VVS, KVV, VRN):
- Der KVV zieht pro Monat ein 3‑Waben-Ausbildungsticket über 62 Euro vom Kaufpreis des Anschlusstickets ab, also bis Ende April schon 124 Euro (für März und April)
- Der Schwäbisch Haller Nahverkehr zieht 49 Euro pro Monat zuzüglich 2,50 Bearbeitungsgebühr vom Kaufpreis des Tickets ab.
- Der VRN zieht ab Ausstellungsdatum einen Betrag über 5,40 Euro pro Tag vom Kaufpreis ab.
- Der VVS teilte uns am 29.4. mit, dass keine pauschale Erstattung möglich ist und sich jeder Studierende an den VVS wenden soll
Can i get a refund for my semester ticket?
If you want to get an reimbursement for the summer semester ticket, please write an email to info∂h3nv.de.
Connecting transport associations (VVS, KVV, VRN)
- The KVV deducts a „3‑Waben-Ausbildungsticket“ for 62 € per month, i.e. by the end of April 124 € (for March and April).
- Schwäbisch Haller Nahverkehr deducts 49 € per month plus 2.50 € processing fee from the purchase price of the ticket.
- From the date of issue, the VRN bills an amount of EUR 5.40 per day from the purchase price.
- The VVS informed us on April 29th that the reimbursement will be decided in each individual case and that every student should contact the VVS.
Nein, leider gibt es für ein Semesterticket, welches beim Kreisverkehr SHA gekauft wurde keine komplette Rückerstattung!
Die Petition wurde von der Studierendenvertretung der Hochschule München initiiert, auf Grund der Probleme durch die Corona-Krise. Die aktuellen ungleichen Rahmenbedingungen durch soziale, wirtschaftliche und fachliche Nachteile betreffen uns alle, daher setzt sich die Petition dafür ein, dass diese Semester nicht als reguläres Semester gezählt wird. Mehr dazu erfahrt ihr in unserem Newsletter oder unter https://www.change.org/p/hochschulrektorenkonferenz-kann-semester-gleiche-chancen-für-alle-studierenden
Die Petition richtet sich an die KMK (Kultusministerkonferenz) und die HRK (Hochschulrektorenkonferenz) – das sind die Zusammenschlüsse der Hochschulen und der für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständigen Minister*innen.
Diese Entscheidung liegt bei Theresia Bauer, der Ministerin von BaWü.
Laut Mitteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird das Sommersemester 2020 in Baden-Württemberg kein „Null“- oder „Nicht-Semester“. Das Sommersemester soll kein verlorenes Semester sein. Das heißt, dass – nach aktuellem Stand – die für dieses Semester geplanten Prüfungen stattfinden und abgelegt werden müssen. Der Prüfungszeitraum startet am 3. Juli und dauert bis 23. Juli 2020. (Quelle: https://www.hs-heilbronn.de/corona/faq)
ILIAS ist die Lehr- und Lernplattform der Hochschule Heilbronn. Sie erreichen diese unter https://ilias.hs-heilbronn.de/. Dort können Sie sich mit Ihren Zugangsdaten Ihres Hochschulaccounts einloggen. In ILIAS können Sie sich zu Ihren Lehrveranstaltungen anmelden und so von Ihren Dozent*innen bereitgestellte Lernmaterialien herunterladen. Wählen Sie hierzu die entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem „Magazin“ aus: Sie navigieren zum Punkt „Hilfe“ und öffnen dann „An Kursen und Gruppen teilnehmen“. Sollten Sie eine Lehrveranstaltung dort nicht finden, wenden Sie sich an Ihren Studiengang oder Ihre Fakultät. (Quelle: https://www.hs-heilbronn.de/corona/faq)
Der Anmeldezeitraum für die Prüfungsleistungen im Sommersemester bleibt wie geplant vom 17. April bis 4. Mai 2020. Ab 17. April können Sie sich hier online anmelden. (Quelle: https://www.hs-heilbronn.de/corona/faq)
Nein. Die Bibliothek LIV ist bis auf Weiteres an allen Standorten für den Publikumsverkehr geschlossen. Weitere Informationen zu den vorübergehenden Regelungen zur Ausleihe und den Services finden Sie unter www.liv-bib.de. Das Servicepersonal der LIV erreichen Sie per Mail über info∂liv-bib.de.“>info∂liv-bib.de. Die Bearbeitung der Anfragen wird aufgrund der Notbesetzung mehr Zeit als üblich benötigen. Nutzen Sie daher verstärkt die entsprechenden Online-Angebote. (Quelle: https://www.hs-heilbronn.de/corona/faq)
Für alle Studium Generale-Kurse werden individuelle Lösungen gesucht. Zum Teil werden die Kurse online angeboten, es werden einige Kurse aber auch verschoben. Alle aktuellen Informationen werden den Teilnehmer*innen über die ILIAS Kurse mitgeteilt. (Quelle: https://www.hs-heilbronn.de/corona/faq)
Da es noch keine genaueren Informationen gibt, empfiehlt es sich, sich erstmal zu bewerben und zu versuchen einen Praktikumsplatz zu bekommen. Sobald es hier mehr Infos zu gibt, wird dies von der Hochschule bekannt gegeben. Stand: 15. April 2020
Ab sofort könnt ihr Mensa-Gerichte zur Abholung in die Mensa am Bildungscampus bestellen. Bestellungen sind täglich bis 12.00 Uhr für den Folgetag (Montag bis Freitag) möglich. Abholzeiten sind Montag bis Freitag (außer Feiertage) zwischen 12 und 14 Uhr. Weiter Infos und die aktuelle Wochenkarte findet ihr unter www.stwhd.de/mensatogo.
Aktuell ist das Drucken in der Hochschule nicht möglich. Ob es dieses Semester noch möglich sein wird ist noch unklar. Es ist zu empfehlen, sich erstmal nach anderen Druck-Möglichkeiten umzuschauen. Stand: 11. Mai 2020
Studien- und Prüfungsleistungen werden automatisch bei Nichtbestehen annulliert. Also werden Prüfungen, die in diesem Semester nicht bestanden werden, nicht gezählt.Fristenregelung: Studierende erhalten ein weiteres Semester, das heißt, dass die maximale Studienzeit sich um ein weiteres Semester ohne Antrag verlängert. Bei Bachelor-Studiengängen mit sieben Semestern erfolgt die Bachelorvorprüfung nach fünf Semestern. Darüber hinaus können weiterhin Anträge auf Fristverlängerung gestellt werden.Gründe für das Beantragen eines Urlaubssemesters wurden auf die aktuelle Situation angepasst, sowie die Frist in diesen Fällen ausgesetzt. Die Gründe könnt ihr im Einzelnen in der Satzung nachlesen.Im Praxissemester werden auch Telearbeitszeit anerkannt und die zu absolvierenden Arbeitstage können auf Antrag reduziert werden