Corona: Vorsichtige Öffnungsschritte, Verordnung wird angepasst

Die Landesregierung Baden-Württemberg möchte mit einer Anpassung der Corona-Verordnung kleine und vorsichtige Öffnungsschritte wagen. Hierbei handelt es sich um drei wichtige Änderungen, welche am 09. Februar in Kraft treten sollen. Die drei Änderungen betreffen die Bereiche Datenerhebung, Anzahl der Zuschauer*innen bei Veranstaltungen sowie die Zugangsregelungen im Einzelhandel.

Weitestgehende Aufhebung der Vorgaben zur Datenerhebung

Man möchte in diesem Punkt Betreiber*innen bzw. Veranstalter*innen entlasten. Daher sollen die bislang geltenden Vorgaben zur Datenerhebung weitestgehend aufgehoben werden. Nur in Bereichen, in welchen ein hohes Infektionsrisiko herrscht (z. B. Diskotheken), wir die Datenverarbeitung weiterhin aufrechterhalten. In diesem Punkt empfiehlt die Landesregierung zudem weiterhin die Nutzung der Corona-Warn-App.

Veranstaltungen mit mehr Zuschauer*innen

In Baden-Württemberg wird durch die Änderung in der Verordnung die Personenobergrenze bei Veranstaltungen in der Alarmstufe I angehoben.

  • Es gilt grundsätzlich eine Kapazitätsbeschränkung von jeweils 50 Prozent.
    • In geschlossenen Räumen:
      • Bei 2G: 2.000 Personen (vorher 1.500), bei maximal 50 Prozent Auslastung
      • Vei 2G+: 4.000 Personen (vorher 3.000), bei maximal 50 Prozent Auslastung
    • Im Freien:
      • Bei 2G: 5.000 Personen (vorher 3.000), bei maximal 50 Prozent Auslastung
      • Bei 2G+: 10.000 Personen (vorher 6.000), bei maximal 50 Prozent Auslastung
    • Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein. (unverändert)
  • Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
  • bei 2G: maximal 5.000 Besucher*innen (vorher 3.000)
  • bei 2G+: maximal 10.000 Besucher*innen (vorher 6.000)

3G-Regelung im Einzelhandel in der Alarmstufe I aufgehoben

Die FFP2-Masskenpflich bleibt zwar bestehen, jedoch entfällt in der Alarmstufe I die 3G-Zutrittsbeschränkung im Einzelhandel.

Die Stufenregelung im Überblick

In der Basisstufe bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den allermeisten Bereichen bestehen, neu ist hier das 2G-Optionsmodell. Für von COVID-19 genesene Personen gelten weiterhin die gleichen Regeln wie für vollständig geimpfte Personen.

Basisstufe

7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz* unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen belegt.

In der Basisstufe bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den allermeisten Bereichen bestehen, neu ist hier das 2G-Optionsmodell. Für von COVID-19 genesene Personen gelten weiterhin die gleichen Regeln wie für vollständig geimpfte Personen.

In der Warnstufe werden die Regeln durch eine PCR-Testpflicht bzw. durch ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für ungeimpfte und nicht genesene Personen ergänzt (2G). Zudem gibt es wieder Kontaktbeschränkungen.

Warnstufe

7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 oder ab 250 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.

In der Warnstufe werden die Regeln durch eine PCR-Testpflicht bzw. durch ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für ungeimpfte und nicht genesene Personen ergänzt (2G). Zudem gibt es wieder Kontaktbeschränkungen.

In der Alarmstufe I gilt für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G). Zudem werden die Kontaktbeschränkungen verschärtf

Alarmstufe I

7-Tage-Hospitalisierungsinzidenzvon 3,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.

In der Alarmstufe I gilt für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G). Zudem werden die Kontaktbeschränkungen verschärtf

In der Alarmstufe II
gilt in bestimmten Bereichen 2G+. Das bedeutet, dass auch geimpfte und genesene Personen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen
müssen. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 2 weitere Person (siehe Ausnahmen). Für geimpfte und genesene Personen, gilt bei privaten
Zusammenkünften eine Beschränkung auf maximal 10 Personen in geschlossenen Räumen und 50 Personen im Freien. Zudem gilt in nahezu allen Bereichen eine FFP2-Maskenpflicht.

Alarmstufe II

7-Tage-Hospitalisierungsinzidenzvon 6,0 und ab 450 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.

In der Alarmstufe II
gilt in bestimmten Bereichen 2G+. Das bedeutet, dass auch geimpfte und genesene Personen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen
müssen. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 2 weitere Person (siehe Ausnahmen). Für geimpfte und genesene Personen, gilt bei privaten
Zusammenkünften eine Beschränkung auf maximal 10 Personen in geschlossenen Räumen und 50 Personen im Freien. Zudem gilt in nahezu allen Bereichen eine FFP2-Maskenpflicht.

Quellen:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/anpassung-der-corona-verordnung-mit-vorsichtigen-oeffnungsschritten/