Die Landesregierung Baden-Württemberg möchte mit einer Anpassung der Corona-Verordnung kleine und vorsichtige Öffnungsschritte wagen. Hierbei handelt es sich um drei wichtige Änderungen, welche am 09. Februar in Kraft treten sollen. Die drei Änderungen betreffen die Bereiche Datenerhebung, Anzahl der Zuschauer*innen bei Veranstaltungen sowie die Zugangsregelungen im Einzelhandel.
Weitestgehende Aufhebung der Vorgaben zur Datenerhebung
Man möchte in diesem Punkt Betreiber*innen bzw. Veranstalter*innen entlasten. Daher sollen die bislang geltenden Vorgaben zur Datenerhebung weitestgehend aufgehoben werden. Nur in Bereichen, in welchen ein hohes Infektionsrisiko herrscht (z. B. Diskotheken), wir die Datenverarbeitung weiterhin aufrechterhalten. In diesem Punkt empfiehlt die Landesregierung zudem weiterhin die Nutzung der Corona-Warn-App.
Veranstaltungen mit mehr Zuschauer*innen
In Baden-Württemberg wird durch die Änderung in der Verordnung die Personenobergrenze bei Veranstaltungen in der Alarmstufe I angehoben.
- Es gilt grundsätzlich eine Kapazitätsbeschränkung von jeweils 50 Prozent.
- In geschlossenen Räumen:
- Bei 2G: 2.000 Personen (vorher 1.500), bei maximal 50 Prozent Auslastung
- Vei 2G+: 4.000 Personen (vorher 3.000), bei maximal 50 Prozent Auslastung
- Im Freien:
- Bei 2G: 5.000 Personen (vorher 3.000), bei maximal 50 Prozent Auslastung
- Bei 2G+: 10.000 Personen (vorher 6.000), bei maximal 50 Prozent Auslastung
- Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein. (unverändert)
- In geschlossenen Räumen:
- Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
- bei 2G: maximal 5.000 Besucher*innen (vorher 3.000)
- bei 2G+: maximal 10.000 Besucher*innen (vorher 6.000)
3G-Regelung im Einzelhandel in der Alarmstufe I aufgehoben
Die FFP2-Masskenpflich bleibt zwar bestehen, jedoch entfällt in der Alarmstufe I die 3G-Zutrittsbeschränkung im Einzelhandel.

Die Stufenregelung im Überblick
Basisstufe
7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz* unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen belegt.
Warnstufe
7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 oder ab 250 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.
Alarmstufe I
7-Tage-Hospitalisierungsinzidenzvon 3,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.
Alarmstufe II
7-Tage-Hospitalisierungsinzidenzvon 6,0 und ab 450 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.