Corona-Update zur Prüfungssituation

Uns haben unzählige Nachfragen in Bezug auf die Prüfungsphase und Corona erreicht. Am meisten wurde nachgefragt, wie denn vorgegangen wird, wenn man während der Prüfungsphase in Quarantäne muss. Wir haben nun endlich Anworten für euch und hoffen euch etwas Klarheit geben zu können.

Was passiert, wenn ich eine Prüfung habe und in Quarantäne bin?

Wenn du dich in Quarantäne befindest und daher nicht an einer Präsenzprüfung teilnehmen kannst, gilt das als entschuldigter Rücktritt, genau wie bei einer Krankmeldung. Bitte melde dich im Quarantänefall sowohl beim / bei der zuständigen Prüfer*in als auch bei der Akademischen Abteilung bei der oder dem zuständigen Sachbearbeiter*in im Prüfungsamt. Als Nachweis gilt das amtliche Dokument (des Gesundheitsamtes), das zur Quarantäne auffordert.

Wie kann ich besondere Härten vermeiden, wenn ich aufgrund von Quarantäne oder Krankheit von der Prüfung zurücktreten musste?

Zunächst kannst du deine*n Prüfer*in fragen, ob eine kurzfristige Nachholung der Prüfung außerhalb des Prüfungszeitraums möglich ist. Dies ist mit Zustimmung von Prüfer*in, Prüfungsausschuss und des für Lehre zuständigen Rektoratsmitglieds zugelassen nach § 8 Abs. 1 SPO. Solltest du unverschuldet zurückgetreten sein, liegt in folgenden Fällen in der Regel ein Härtefall vor, der dann entsprechend gelöst werden kann:

  1. Studienabschluss soll noch im WiSe 2021/22 erfolgen
    Der Studienabschluss soll noch im WiSe 2021/22 erfolgen. Dies liegt vor, wenn sich der/die Studierende im Abschlusssemester befindet und die BT/MT bereits angemeldet ist. Ein Studienabschluss muss noch in diesem Semester erfolgen, da der/die Studierende bereits einen Arbeitsvertrag vorliegen hat oder mit einem Masterstudium beginnen möchte. Der Nachweis dafür muss durch den/die Studierende geführt werden.

  2. Im nächsten Semester startet das Praxissemester
    Der/die Studierende plant im SoSe 22 das Praxissemester, hat jedoch noch Prüfungsleistungen als Voraussetzung für die Zulassung zum Praxissemester zu erbringen. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn sich der/die Studierende zu allen, für die Zulassung notwendigen Prüfungsleistungen angemeldet hat. Der Nachweis dafür muss durch den/die Studierende geführt werden.

  3. Ich gehe im nächsten Semester ins Auslandsemester (Outgoings/Incomings)
    Der/die Studierende plant im SoSe 22 ein Auslandsemester zu absolvieren, hat jedoch noch Prüfungsleistungen als Voraussetzung für die Zulassung zum Auslandsaufenthalt zu erbringen. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn sich der/die Studierende zu allen, für die Zulassung notwendigen Prüfungsleistungen angemeldet hat. Der Nachweis dafür muss durch den/die Studierende geführt werden.

  4. Prüfungsvoraussetzungen
    Bei Prüfungen, bei denen bestimmte Bei Prüfungen, bei denen bestimmte Prüfungsleistungen vorher erbracht sein müssen bevor diese abgelegt werden können. Solche Voraussetzungen sind im Besonderen Teil der SPO für die einzelnen Studiengänge geregelt.

In der Regel ist der beste Weg zur Lösung über § 8 Absatz 1 SPO, damit ein Prüfungstermin gefunden werden.

Ihr habt weitere Fragen? Dann schaut auf unserer FAQ-Seite vorbei oder schreibt uns eine Mail an: faqasta.hs-heilbronn.de